Helmut Barthel informiert über anstehenden Rechtskreiswechsel:

Ab dem 1. Juni haben ukrainische Geflüchtete Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung

Potsdam. Ab dem 1. Juni haben hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die erwerbsfähig sind, Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zuständig ist dann das Jobcenter. Dazu der wirtschaftspolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion Helmut Barthel:

„Es ist gut, dass Geflüchtete aus der Ukraine anstelle von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz künftig Anspruch auf Grundsicherung haben. Damit werden sie den im Asylverfahren anerkannten Geflüchteten leistungsrechtlich gleichgestellt. Mit dem Übergang in die Jobcenter erhalten registrierte ukrainische Geflüchtete umfassende Hilfen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, zur Gesundheitsversorgung und zur Integration in den Arbeitsmarkt. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird nicht nur rechtlich, sondern auch praktisch ermöglicht. Die Jobcenter können nun sofort erfassen, in welchem Beruf die Menschen früher gearbeitet haben, damit sie sich gezielt auch in den Kompetenzen bewerben können, die sie haben. Solche Erleichterungen sind künftig ohnehin notwendig, weil wir gezielte Fachkräfte-Einwanderung brauchen werden. Sofern in Einzelfällen keine Erwerbsfähigkeit besteht, insbesondere im Alter oder bei Erwerbsminderung, haben Geflüchtete aus der Ukraine Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe. Zuständig hierfür ist dann das Sozialamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.“

Hintergrund:
Ab dem 1. Juni findet bundesweit ein sogenannter Rechtskreiswechsel statt: Ukrainische Geflüchtete sollen ihre Sozialleistungen dann nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom örtlich zuständigen Jobcenter bekommen. Um von dort Leistungen erhalten zu können, hat der Gesetzgeber entschieden, dass Geflüchtete aus der Ukraine eine sogenannte Fiktionsbescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde oder einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz besitzen und im Jobcenter vorlegen müssen. Soweit die Ausländerbehörde bis 31. Mai anstatt einer Fiktionsbescheinigung eine gleichwertige Ersatzbescheinigung ausgestellt hat, kann diese ebenfalls anerkannt werden. Die Grundsicherung im SGB II als auch im Regelbedarf in der Sozialhilfe betragen 449 Euro pro Monat für eine alleinstehende erwachsene Person. Neben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können für leistungsberechtigte Personen im SGB II die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Daneben besteht der Zugang zu Förder- und Qualifizierungsangeboten wie zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen sowie Weiterbildungen und der Zugang zu den gesetzlichen Krankenkassen.

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Rechtskreiswechsel in ukrainischer Sprache sind hier nachzulesen:
https://www.bmas.de/DE/Europa-und-die-Welt/Europa/Ukraine/ukraine.html

Die Kontaktdaten des am Wohnort zuständigen Jobcenters sind zu bekommen unter: https://web.arbeitsagentur.de/portal/metasuche/suche/dienststellen?pk_vid=4d18985ad8d36d591653050073edf8ad

Das Jobcenter Teltow-Fläming ist unter folgenden Kontaktdaten zu erreichen:

Standort Zossen
Marktstraße 3-5
15806 Zossen
Telefon: 03377 323 500
Fax: 03377 323 778

Standort Luckenwalde
Zinnaer Straße 28a-32
14943 Luckenwalde
Telefon: 03371 680 500
Fax: 03371 680 699

E-Mail: jobcenter-teltow-flaeming@jobcenter-ge.de